KONTROLLLISTE FÜR Chemische Produktionsanlagen, Ausrüstungen und zugehörige Technologie
*Ergänzungen in Kursivschreibweise
Juli 2006
I. EINRICHTUNGEN ZUR HERSTELLUNG SOWIE GERÄTE
Anmerkung 1. Der Zweck dieser Kontrollen sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen weitergegeben werden, bei denen das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung 1: (Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), berücksichtigt die Regierung Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen, mittels deren festgestellt werden könnte, dass das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des beschafften Gutes ist (sind).
Anmerkung 2. Der Zweck dieser Leitlinien sollte nicht dadurch unterlaufen werden, dass eine
ganze Anlage, gleich welchen Ausmaßes, weitergegeben wird, die dazu konstruiert ist,
CBW-Kampfstoffe oder von der Australischen Gruppe erfasste chemische Vorläuferstoffe
herzustellen.
1. Reaktionsbehälter, Reaktoren oder Rührer
Reaktionsbehälter oder Reaktoren mit oder ohne Rührer mit einem inneren (geometrischen)
Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die
medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Tantal oder Tantallegierungen;
f. Titan oder Titanlegierungen; oder
g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
h.
Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
Rührer für die Verwendung in den genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Tantal oder Tantallegierungen;
f. Titan oder Titanlegierungen; oder
g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
h. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
2. Lagertanks, Container oder Vorlagen
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Tantal oder Tantallegierungen;
f. Titan oder Titanlegierungen; oder
g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
h. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
3. Wärmetauscher oder Kondensatoren
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
f. Tantal oder Tantallegierungen;
g. Titan oder Titanlegierungen;
h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
i. Siliziumkarbid; oder
j. Titankarbid.
k. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der
Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.
4. Destillations- oder Absorptionskolonnen
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
f. Tantal oder Tantallegierungen;
g. Titan oder Titanlegierungen; oder
h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
i. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der
Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.
5. Abfülleinrichtungen
Fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel; oder
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom.
6. Ventile
Ventile mit einer Nennweite größer als 1,0 cm (3/8") sowie für solche Ventile konstruierte
Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseauskleidung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Tantal oder Tantallegierungen;
f. Titan oder Titanlegierungen; oder
g. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
h. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
7. Mehrwandige Rohre
Mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
f. Tantal oder Tantallegierungen;
g. Titan oder Titanlegierungen; oder
h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
i. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der
Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.
8. Pumpen
Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m³/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m³/h (jeweils unter Standardbedingungen von 273° K [0 °C] und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20 Gewichtsprozent Chrom;
c. fluorhaltige Kunststoffe;
d. Glas oder Email;
e. Graphit oder Graphitkohlenstoff;
f. Tantal oder Tantallegierungen;
g. Titan oder Titanlegierungen;
h. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
i. Keramik; oder
j. Ferrosilizium.
k. Niob
(Columbium) oder Niob-Legierungen
Technische Anmerkung: Graphitkohlenstoff besteht aus Aktivkohle und Graphit, wobei der
Graphitgehalt mindestens acht Gewichtsprozent beträgt.
9. Verbrennungseinrichtungen
Zur Vernichtung chemischer Kampfstoffe, von der Australischen Gruppe erfasster Precursorchemikalien oder chemischer Munition entwickelte Verbrennungseinrichtungen mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1000°C, wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
a. Nickel oder Legierungen mit mehr als 40 Gewichtsprozent
Nickel;
b. Legierungen mit mehr als 25 Gewichtsprozent Nickel und 20
Gewichtsprozent Chrom;
oder
c. Keramik.
Einvernehmenserklärung
Diese Kontrollen gelten nicht für Geräte, die eigens für eine Verwendung in zivilen Anwendungen (beispielsweise Lebensmittelverarbeitung, Zellstoff- und Papierverarbeitung oder Wasserreinigung) bestimmt und aufgrund ihrer Konstruktion ungeeignet für eine Verwendung bei der Lagerung, Bearbeitung, Herstellung oder Ausführung und Steuerung der Bewegung chemischer Kampfstoffe oder von der Australischen Gruppe erfasster chemischer Vorläuferstoffe sind.
II. Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und Detektoren
Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Detektoren:
a. entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von
chemischen Kampfstoffen oder von der Australischen Gruppe erfassten Vorläuferstoffen
unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/ m³; oder
b. entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.
III. VERWANDTE TECHNOLOGIE
Die Weitergabe von ’Technologie’, einschließlich Lizenzen, die direkt assoziiert sind mit
- chemischen Kampfstoffen;
- von der Australischen Gruppe erfassten Vorläuferstoffen; oder
- von der Australischen Gruppe erfassten Ausrüstungsgütern mit doppeltem
Verwendungszweck,
soweit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig.
Technische Unterstützung unterliegt Beschränkungen. Die Beschränkungen hinsichtlich der
Weitergabe von ‘Technologie’ einschließlich ’technischer Unterstützung’ gelten nicht für
’allgemein zugängliche’ Informationen, ‘wissenschaftliche Grundlagenforschung’ oder die für
Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr eines von der Australischen Gruppe erfassten Ausrüstungsgutes mit doppeltem Verwendungszweck wird auch die Ausfuhr der ’Technologie’ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur dieses Gutes unbedingt erforderlich ist.
Begriffsbestimmung
’Technologie’
Spezifisches technisches Wissen, dass für die ’Entwicklung’, ’Herstellung’ oder
’Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form
von ’technischen Unterlagen’ oder ’technischer Unterstützung’ verkörpert.
’Wissenschaftliche Grundlagenforschung’
Experimentelle oder theoretische Arbeiten zur Erlangung von neuen
Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen,
die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen
spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
’Entwicklung’
schließt alle Stufen vor der ’Herstellung’ ein, z. B.:
- Konstruktion
- Forschung
- Analyse
- Konzepte
- Montage von Prototypen
- Pilotserienpläne
- Konstruktionsdaten
- Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt
- Konfigurationsplanung
- Integrationsplanung
- Lay-out
’Allgemein zugänglich’
’Allgemein zugänglich’ bezieht sich auf Technologie, die ohne Beschränkung
ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die
allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).
’Herstellung’
schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B.:
- Fertigungsvorbereitung
- Fertigung
- Integration
- Montage
- Kontrolle
- Erprobung
- Qualitätssicherung
’Technische Unterstützung’
Kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten,
Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste.
Anmerkung: ’Technische Unterstützung’ kann auch die Weitergabe von
’technischen Unterlagen’ einbeziehen.
’Technische Unterlagen’
Können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle,
Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und
Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie
Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
’Verwendung’
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur,
Überholung, Wiederaufarbeitung.
’Ausfuhr’
Eine tatsächliche Verbringung oder Übertragung von von der Australischen
Gruppe erfassten Gütern außer Landes. Dazu gehört die Verbreitung von
Technologie durch elektronische Medien, Fax oder Telefon.
